Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich mit allen Argumenten der Beschwerdeführerin detailliert auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie hat in ihrem Bauentscheid ausgeführt, aus welchen Gründen sie den Bauabschlag erteilt und nannte somit die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen