Im Entscheid vom 17. Dezember 2024 wiederholte die Vorinstanz die in der Verfügung vom 20. September 2024 dargelegten Argumente und ergänzte, der Fachbericht der Denkmalpflege möge nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie trotz der Stellungnahme der Beschwerdeführerin an ihrer Beurteilung festhält und sie den Bericht der Denkmalpflege nicht überzeugend findet. Diese Begründung ist zwar eher knapp, aber ausreichend. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich mit allen Argumenten der Beschwerdeführerin detailliert auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen.