c) Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. September 2024 den Bauabschlag in Aussicht und hielt fest, das Bauprojekt würde den Charakter der bestehenden Dorfeinfahrt verändern sowie die Sicht auf die Platanen beeinträchtigen und widerspreche dem ursprünglichen Sinn der ZPP 5. Die Gestaltungsgrundsätze des Baureglements würden nicht eingehalten. Die Beschwerdeführerin nahm dazu in ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2024 Stellung und machte geltend, sie bestreite, dass die Lärmschutzwand den Charakter der bestehenden Dorfeinfahrt verändere. Die Sicht auf die Platanen werde nicht beeinträchtigt, da die vorhandenen Sträucher gar keine Sicht zuliessen.