Da die geplante Lärmschutzwand nicht zu einer guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 411 GBR führen und die Baugruppe C beeinträchtigen würde, hat die Vorinstanz zu Recht den Bauabschlag erteilt. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als unbegründet. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf ihr Schreiben im vorinstanzlichen Verfahren vom 15. Oktober 2024 sei nicht eingegangen worden.