Sie hat in ihrem Bauentscheid ausgeführt, aus welchen Gründen sie von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeht und damit von der Einschätzung der KDP abweicht. Aus der Begründung geht hervor, dass sie eine Lärmschutzwand an sich als nicht mit den Gestaltungsgrundsätzen des Baureglements vereinbar einschätzt. Auch ein abgeändertes Projekt im Sinne der Auflagen der KDP hätte dies nicht ändern können. Zudem hat auch die KDP in ihrem Fachbericht festgehalten, dass Lärmschutzwände sensible Ortsbilder – wie das vorliegend betroffene – generell erheblich beeinträchtigen.