Die Gestaltung des Aussenraums bzw. des Vorlands der Parzelle der Beschwerdeführerin würde einen Fremdkörper im Strassen- und Ortsbild darstellen und nicht zu einer guten Gesamtwirkung führen. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass die Gestaltungsvorschriften ihres Baureglements verletzt würden.