Es finden sich in der näheren Umgebung einige Randabschlüsse zum Trottoir, die aus tiefen Mäuerchen bestehen. Innerhalb des Ortsbildschutzgebietes bzw. der Baugruppe C stehen die Gebäude an der E.________strasse und der F.________strasse aber grundsätzliche nahe am Trottoir oder der Strasse und weisen in diesem Bereich keine Einfriedungen auf. Mit der geplanten Lärmschutzwand würde dagegen im Bereich der Dorfeinfahrt ein geschlossener Strassenraum geschaffen. Die Gestaltung des Aussenraums bzw. des Vorlands der Parzelle der Beschwerdeführerin würde einen Fremdkörper im Strassen- und Ortsbild darstellen und nicht zu einer guten Gesamtwirkung führen.