c) In ihrem Bauentscheid vom 17. Dezember 2024 begründete die Vorinstanz den Bauabschlag damit, dass die geplante Lärmschutzwand als störend bewertet werde und nicht mit den Gestaltungsgrundsätzen des Baureglements vereinbar sei, da der Charakter der bestehenden Dorfeinfahrt bezüglich der Gesamtwirkung verändert und die Sicht auf die Platanen erheblich beeinträchtigt werde. Das Bauvorhaben widerspreche dem ursprünglichen Sinn der ZPP 5. Die Gesamtwirkung des Strassen- und Ortsbildes werde beeinträchtigt. Auch vermöge der Fachbericht der KDP nicht zu überzeugen.