«3. Auflagen Die Materialisierung der Strassenseite in Holz wird von uns grundsätzlich positiv bewertet. Allerdings passt die Gestaltung mit einer schmalen Holzlattung unserer Meinung nach nicht in das historische Ortsbild. Die neue Lärmschutzwand muss sich daher an den historischen Sichtschutzwänden (siehe Bild) orientieren und entsprechend wie folgt angepasst werden (Art. 10b BauG): - Maximale Lärmschutzwandhöhe von 2.00 m ab Oberkante Trottoir. - Breite Holzlattung (siehe Bild). - Unbehandelte Holzlattung. - Die Holzlattung muss durchgehend sein, sodass keine konstruktiven Pfosten von der Strasse sichtbar sind.