Weiter ist auch das ISOS zu berücksichtigen, in dem Meiringen als Ortsbild von nationaler Bedeutung verzeichnet ist. Zwar sind das ISOS und die damit verbundenen Schutzziele nicht unmittelbar verbindlich, da das Erteilen einer Baubewilligung für das hier umstrittene Vorhaben in der Bauzone keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG7 ist. Das ISOS ist aber im Richtplan des Kantons Bern ausdrücklich als in der Planung umzusetzende Grundlageninformation bezeichnet. Als „anderes Inventar“ im Sinne von Art.