- Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, - die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlage, Abstellplätze und Eingänge 3 Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten. Art. 512 1 Die Ortsbildschutzgebiete sind Schutzgebiete gemäss Art. 86 BauG. 2 Sie bezwecken den Schutz der aus denkmalpflegerischer Sicht wertvollen Ortsteile.