Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.3 Das Baureglement der Gemeinde Meiringen4 (nachfolgend GBR) enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: «Art. 411 Gestaltungsgrundsatz 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht, wobei eine zeitgemässe Architektur angestrebt wird.