1/8 BVD 110/2025/6 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz verzichtete gemäss Schreiben vom 28. Januar 2025 auf eine Stellungnahme und verweist auf die Baugesuchsakten. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten