Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2025/6 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 27. Juni 2025 in der Beschwerdesache zwischen C.________ Beschwerdeführerin und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Meiringen, Gemeindeverwaltung, Rudenz 14, Postfach 532, 3860 Meiringen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Meiringen vom 17. Dezember 2024 (eBau Nr. A.________; Lärmschutzwand) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. Mai 2024 bei der Gemeinde Meiringen ein Bauge- such ein für das Erstellen einer Lärmschutzwand auf Parzelle Meiringen Grundbuchblatt Nr. D.________. Die Parzelle liegt im Bereich der ZPP 5 «G.________» (nachfolgend ZPP 5), teilweise im Ortsbildschutzgebiet C und gemäss Bauinventar innerhalb der Baugruppe C (Meirin- gen, Rudenz). Die Parzelle befindet sich auch innerhalb der Baugruppe B 0.1 des Inventars der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung der Schweiz (ISOS), welche dem Erhal- tungsziel «B» zugeordnet ist. Gegen das Bauvorhaben gingen keine Einsprachen ein. Die Vorinstanz erteilte dem Bauvorhaben mit Bauentscheid vom 17. Dezember 2024 den Bauab- schlag mit der Begründung, das Vorhaben sei nicht mit den Gestaltungsgrundsätzen des Baure- glements vereinbar. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des Bauentscheids vom 17. Dezember 2024 und die Erteilung der Baubewilligung. Sie macht insbe- sondere geltend, das Orts- und Landschaftsbild werde nicht beeinträchtigt. 1/8 BVD 110/2025/6 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz verzichtete gemäss Schreiben vom 28. Januar 2025 auf eine Stellungnahme und verweist auf die Baugesuchsakten. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten a) Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Bau- beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einspre- cherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Be- schwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesam- tentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ästhetik a) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die «ästhetische Generalklausel» im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der er- heblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.3 Das Baureglement der Gemeinde Meiringen4 (nachfolgend GBR) enthält insbesondere folgende Bestimmungen zur Gestaltung von Bauten und Anlagen: «Art. 411 Gestaltungsgrundsatz 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht, wobei eine zeitgemässe Architektur angestrebt wird. 2 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: - die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, - die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 4 Baureglement der Gemeinde Meiringen vom 9. Juni 2013, genehmigt durch den Kanton am 14. April 2014 2/8 BVD 110/2025/6 - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen, - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum, - die Gestaltung und Einordnung der Erschliessungsanlage, Abstellplätze und Eingänge 3 Die Vorschriften über die Ortsbildpflege bleiben vorbehalten. Art. 512 1 Die Ortsbildschutzgebiete sind Schutzgebiete gemäss Art. 86 BauG. 2 Sie bezwecken den Schutz der aus denkmalpflegerischer Sicht wertvollen Ortsteile. 3 Bauliche Massnahmen sind bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung (Fassaden, Dach, Aussenräume, Materialisierung) besonders sorgfältig in das Ortsbild einzufügen. 4 Betreffen Bauvorhaben schützenswerte Baudenkmäler oder erhaltenswerte Baudenkmäler, die in einem Ortsbildschutzgebiet liegen, ist die kant. Denkmalpflege beizuziehen.» Zur ZPP 5 werden in Art. 315 Abs. 5 GBR Gestaltungsgrundsätze genannt, welche zu beachten sind: So hat die Randbebauung entlang der E.________strasse gemäss der bestehenden Gebäu- deflucht des Hotels G.________ zu erfolgen, der Abstand zum B.________gässli soll gleich blei- ben resp. mindestens einen Meter betragen und die Bäume an der Kurveninnenseite sind zu er- halten resp. zu ersetzen. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Be- deutung zu. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Es ist deshalb vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Be- schwerdeverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde gel- tend gemachte Auslegung und Anwendung rechtlich haltbar ist. Die Rechtsmittelbehörde ist nicht befugt einer anderen, ebenfalls möglichen oder vertretbaren Auslegung den Vorzug zu geben.5 An das Erfordernis der guten Gesamtwirkung dürfen nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen archi- tektonischen Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.6 Neben diesen Bestimmungen sind die Vorschriften betreffend Baudenkmäler zu beachten. Bau- denkmäler sind herausragende Objekte und Ensembles von kulturellem, historischem oder ästhe- tischem Wert. Baudenkmäler dürfen durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Zu den Baudenkmälern gehören namentlich Ortsbilder, Bauten, aber auch Baugruppen (Art. 10a Abs. 1 BauG). Gemäss Bauinventar zeichnet sich eine Baugruppe durch einen räumli- chen oder historischen Zusammenhang aus. In einer Baugruppe werden Objekte zusammenge- fasst, deren Wert in ihrer Wirkung in der Gruppe liegt. Die Wirkung einer solchen Gruppe kann 5 BVR 2019 S. 15 E. 3.2, 2016 S. 79 E 4.6, 2015 S. 263 E. 5.1, 2012 S. 20 E.3.2; VGE 2019/218 vom 21. Juli 2020 E. 5.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band II, Bern 2024, Art. 65 N. 3 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 3/8 BVD 110/2025/6 schon durch das Wegfallen oder Verändern eines einzelnen Elements oder das Hinzufügen eines Fremdkörpers empfindlich gestört werden. Weiter ist auch das ISOS zu berücksichtigen, in dem Meiringen als Ortsbild von nationaler Bedeu- tung verzeichnet ist. Zwar sind das ISOS und die damit verbundenen Schutzziele nicht unmittelbar verbindlich, da das Erteilen einer Baubewilligung für das hier umstrittene Vorhaben in der Bauzone keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG7 ist. Das ISOS ist aber im Richtplan des Kantons Bern ausdrücklich als in der Planung umzusetzende Grundlageninformation bezeichnet. Als „an- deres Inventar“ im Sinne von Art. 13e BauV8 gilt es daher für die Behörden von Kanton und Ge- meinden auch im Baubewilligungsverfahren zumindest als Empfehlung und es ist entsprechend bei der Beurteilung des hier umstrittenen Projekts zu berücksichtigen.9 b) Die Vorinstanz hat im Baubewilligungsverfahren bei der KDP einen Fachbericht eingeholt. Diese führte in ihrem Fachbericht Denkmalpflege vom 8. August 2024 aus, das Projekt tangiere die Schutzziele der Baugruppe C. Baudenkmäler dürften durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Auf zentrale Elemente wie Gärten, Hosteten, Einfriedungen, Vor- plätze, Fassaden oder wichtige Sichtbeziehungen sei entsprechend Rücksicht zu nehmen. Lärm- schutzwände würden sensible Ortsbilder generell erheblich beeinträchtigten, da sie wichtige Sicht- achsen blockieren und einen untypischen geschlossenen Strassenraum schaffen würden. In die- sem Fall würde die KDP jedoch die Möglichkeit sehen, durch gezielte Anpassungen des Projekts die Auswirkungen auf das Ortsbild zu minimieren und das Vorhaben als bewilligungsfähig zu be- trachten. Sie beantragte daher, das Bauvorhaben unter den folgenden Auflagen zu bewilligen: «3. Auflagen Die Materialisierung der Strassenseite in Holz wird von uns grundsätzlich positiv bewertet. Allerdings passt die Gestaltung mit einer schmalen Holzlattung unserer Meinung nach nicht in das historische Ortsbild. Die neue Lärmschutzwand muss sich daher an den historischen Sichtschutzwänden (siehe Bild) orientieren und entsprechend wie folgt angepasst werden (Art. 10b BauG): - Maximale Lärmschutzwandhöhe von 2.00 m ab Oberkante Trottoir. - Breite Holzlattung (siehe Bild). - Unbehandelte Holzlattung. - Die Holzlattung muss durchgehend sein, sodass keine konstruktiven Pfosten von der Strasse sicht- bar sind. - Eine schräge Abdeckungsholzplatte bildet den Abschluss der Wand.» c) In ihrem Bauentscheid vom 17. Dezember 2024 begründete die Vorinstanz den Bauab- schlag damit, dass die geplante Lärmschutzwand als störend bewertet werde und nicht mit den Gestaltungsgrundsätzen des Baureglements vereinbar sei, da der Charakter der bestehenden Dorfeinfahrt bezüglich der Gesamtwirkung verändert und die Sicht auf die Platanen erheblich be- einträchtigt werde. Das Bauvorhaben widerspreche dem ursprünglichen Sinn der ZPP 5. Die Ge- samtwirkung des Strassen- und Ortsbildes werde beeinträchtigt. Auch vermöge der Fachbericht der KDP nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Orts- und Landschaftsbild werde nicht beeinträchtigt. So werde die Sicht auf die Platanen nicht beeinträchtigt und die Behauptung, es handle sich um einen Sichtschutz stimme nicht. Die ZPP 5 stehe mit der Lärmschutzwand in keinem Zusammen- hang. Die Behauptung, der Charakter der Dorfeinfahrt werde verändert, sei willkürlich und nicht 7 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) 8 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 9 VGE 2012/332 vom 11. September 2013 E. 4.4, 22020U vom 28. September 2005 E. 2.4.1, BVR 2008 S. 117 E. 2b 4/8 BVD 110/2025/6 begründet. Aufgrund des immer zunehmenden Verkehrs durch das Dorf seien Lärmschutzmass- nahmen ein Muss. d) Die nördliche Parzellengrenze der Bauparzelle befindet sich entlang der E.________strasse, welche in diesem Bereich eine Kurve macht. Im südöstlichen Teil der Parzelle befindet sich ein Kiesgarten mit mehreren Platanen. Im nordwestlichen Teil der Parzelle steht das Gebäude E.________strasse 8. Vor dem bestehenden Platanen- und Kiesgarten befinden sich entlang der Parzellengrenze im Kurvenbereich einige Sträucher. Die Lärmschutzwand mit über- schobenen Lärchenbrettern soll im Kurvenbereich auf einer Länge von rund 20 m erstellt werden. Aus den Plänen ist nicht ersichtlich, wie hoch die Lärmschutzwand werden soll. Aus den – nicht massstäblichen – Plänen resp. Zeichnungen lässt sich ableiten, dass die Bretterwand knapp unter drei Meter hoch wäre. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass die geplante Lärmschutzwand die Gesamtwirkung des Stras- sen- und Ortsbildes beeinträchtigen würde, ist – insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie - nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, befindet sich das Bauvorhaben vom Bahnhof her kommend am Eingang zum alten Dorfkern. Die Bauparzelle befin- det sich prominent am Anfang der Baugruppe C und des Ortsbildschutzgebietes und damit in einer geschützten und qualitätsvollen Umgebung. Die geplante Lärmschutzwand soll in der fast recht- winkligen Kurve der E.________strasse realisiert werden, in der aktuell die bestehenden Platanen und Büsche sichtbar sind und den Kurvenbereich prägen. Der Erhalt der Bäume in der ZPP 5 ist in Art. 315 Abs. 5 GBR explizit erwähnt, was auf die Wichtigkeit der Platanen an diesem Ort hin- deutet. Durch die geplante Holzwand würde die Sicht auf die Platanen stark beeinträchtigt. Der Beschwerdeführerin ist zwar insofern zuzustimmen, als die Platanen teilweise, d.h. im oberen Be- reich, noch sichtbar wären. Der Eingang zum alten Dorfkern würde aber nicht mehr als stark be- grünt wahrgenommen. In erster Linie wäre die Lärmschutzwand als geschlossene Front erkennbar und nicht die Bäume dahinter; der Charakter des Strassen- und Ortsbildes würde sich damit stark ändern. Zudem gibt es im Bereich des Dorfeingangs bzw. in der Baugruppe C keine Lärm- oder Sichtschutzwände. Es finden sich in der näheren Umgebung einige Randabschlüsse zum Trottoir, die aus tiefen Mäuerchen bestehen. Innerhalb des Ortsbildschutzgebietes bzw. der Baugruppe C stehen die Gebäude an der E.________strasse und der F.________strasse aber grundsätzliche nahe am Trottoir oder der Strasse und weisen in diesem Bereich keine Einfriedungen auf. Mit der geplanten Lärmschutzwand würde dagegen im Bereich der Dorfeinfahrt ein geschlossener Stras- senraum geschaffen. Die Gestaltung des Aussenraums bzw. des Vorlands der Parzelle der Be- schwerdeführerin würde einen Fremdkörper im Strassen- und Ortsbild darstellen und nicht zu ei- ner guten Gesamtwirkung führen. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass die Ge- staltungsvorschriften ihres Baureglements verletzt würden. Daran ändert auch der Fachbericht der KDP nichts. Zum Einen ist die Baubewilligungsbehörde nicht an die Beurteilung der KDP gebunden; die entscheidende Behörde kann aus triftigen Grün- den von einem Fachbericht abweichen, soweit sie dies begründet (Art. 35 Abs. 2 BewD). Die Vor- instanz hatte vorliegend das Ortsbild als Gesamtes zu beurteilen und nicht nur die denkmalpfle- gerischen Aspekte. Sie hat in ihrem Bauentscheid ausgeführt, aus welchen Gründen sie von einer Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeht und damit von der Einschätzung der KDP abweicht. Aus der Begründung geht hervor, dass sie eine Lärmschutzwand an sich als nicht mit den Gestaltungs- grundsätzen des Baureglements vereinbar einschätzt. Auch ein abgeändertes Projekt im Sinne der Auflagen der KDP hätte dies nicht ändern können. Zudem hat auch die KDP in ihrem Fachbe- richt festgehalten, dass Lärmschutzwände sensible Ortsbilder – wie das vorliegend betroffene – generell erheblich beeinträchtigen. Aus den umfangreichen Auflagen im Fachbericht der KDP geht denn auch hervor, dass sie das Bauvorhaben im beabsichtigen Umfang nicht als bewilligungsfähig erachtete. Zudem überzeugt die Beurteilung der KDP, dass eine abgeänderte Lärmschutzwand eventuell bewilligungsfähig wäre, nicht. Denn auch mit einer reduzierten Höhe und einer anderen 5/8 BVD 110/2025/6 Holzlattung wären die massgebenden Dinge, die zu einer Beeinträchtigung des Ortsbildes und der Baugruppe führen (geschlossener Strassenraum, Einschränkung der Sichtachsen und der Be- grünung), nach wie vor vorhanden. Die Vorinstanz durfte daher von der Einschätzung der KDP abweichen. Da die geplante Lärmschutzwand nicht zu einer guten Gesamtwirkung im Sinne von Art. 411 GBR führen und die Baugruppe C beeinträchtigen würde, hat die Vorinstanz zu Recht den Bauabschlag erteilt. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich demnach als unbegründet. 3. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, auf ihr Schreiben im vorinstanzlichen Verfahren vom 15. Oktober 2024 sei nicht eingegangen worden. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betrof- fenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG10). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinander- gesetzt hat.11 c) Die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. September 2024 den Bauabschlag in Aussicht und hielt fest, das Bauprojekt würde den Charakter der bestehenden Dorfeinfahrt verändern sowie die Sicht auf die Platanen beeinträchtigen und widerspreche dem ursprünglichen Sinn der ZPP 5. Die Gestaltungsgrundsätze des Baureglements würden nicht ein- gehalten. Die Beschwerdeführerin nahm dazu in ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2024 Stellung und machte geltend, sie bestreite, dass die Lärmschutzwand den Charakter der bestehenden Dor- feinfahrt verändere. Die Sicht auf die Platanen werde nicht beeinträchtigt, da die vorhandenen Sträucher gar keine Sicht zuliessen. Die Denkmalpflege würde die Lärmschutzwand mit gewissen Auflagen bewilligen. Im Widerspruch zur üblichen Praxis setzte sich die Bauverwaltung über den Fachbericht der Denkmalpflege hinweg. Im Entscheid vom 17. Dezember 2024 wiederholte die Vorinstanz die in der Verfügung vom 20. September 2024 dargelegten Argumente und ergänzte, der Fachbericht der Denkmalpflege möge nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie trotz der Stellungnahme der Beschwerdeführerin an ihrer Beurteilung festhält und sie den Bericht der Denk- malpflege nicht überzeugend findet. Diese Begründung ist zwar eher knapp, aber ausreichend. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, sich mit allen Argumenten der Beschwerdeführerin detailliert auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie hat in ihrem Bauentscheid ausgeführt, aus welchen Gründen sie den Bauabschlag erteilt und nannte somit die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten liess. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Es liegt keine Verletzung der Begrün- dungspflicht vor. 10 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 11 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 6/8 BVD 110/2025/6 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Meiringen vom 17. De- zember 2024 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Meiringen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 12 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD «D_DNI»/«D_DNJ»/«D_DNN» 8/8