Die Spesenpauschale wird daher auf drei Prozent des Honorars festgelegt.15 Die Beschwerdegegnerschaft hat somit dem Beschwerdeführer die Parteikosten von CHF 5'455.80 (Honorar CHF 4'900.00, Spesen CHF 147.00, MWST CHF 408.80) zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Gemeinde Heimenhausen vom 3. Mai 2025 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 1. November 2024 (datiert 23./24. Oktober 2024) wird der Bauabschlag erteilt.