b) Die Beschwerdegegnerschaft hat zudem dem Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gibt hinsichtlich des geltend gemachten Honorars von CHF 4'900.00 zu keinen Bemerkungen Anlass. Allerdings macht sie eine Spesenpauschale von fünf Prozent geltend. Laut verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung werden auch als Pauschale geltend gemachte Auslagen ersetzt, soweit sie drei Prozent des angemessenen Honorars, höchstens aber Fr. 750.--, nicht übersteigen. Die Spesenpauschale wird daher auf drei Prozent des Honorars festgelegt.15