Daraus kann die Beschwerdegegnerschaft aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie plant die Erstellung von vier Pferdeboxen, wovon drei den vorgeschriebenen Abstand von 4.00 m zur Parzellengrenze einhalten. Die Beschwerdegegnerschaft könnte somit ohne Verletzung der Abstandsvorschriften und ohne Ausnahmebewilligung einen Pferdestall mit reduzierten Massen erstellen. Der Wunsch, einen Stall mit vier statt nur drei Pferdeboxen zu erstellen, stellt intensives Ausnützungsstreben dar und rechtfertigt keine Ausnahmebewilligung. Es liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die eine Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Grenzabtsands und des Gebäudeabstandes rechtfertigen würden.