b) Die Beschwerdegegnerschaft machen in ihrem Ausnahmegesuch geltend, den Umfang der bisher bestehenden Baute wiederherstellen zu wollen und verweisen hinsichtlich der Breite des geplanten Stalles auf die normierte Grösse der Pferdeboxen. Beides ist kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 26 BauG, sondern der Wunsch nach einer Ideallösung bzw. einem möglichst grossen Stall. Es ist zwar richtig, dass aufgrund der Tierschutzgesetzgebung Anforderungen an die Grösse von Pferdeboxen bestehen. Daraus kann die Beschwerdegegnerschaft aber nichts zu ihren Gunsten ableiten.