a) Die Beschwerdegegnerschaft hat ein Ausnahmegesuch nach Art. 26 BauG zur Unterschreitung des Grenz- und Gebäudeabstandes gestellt. Im Ausnahmegesuch vom 6. November 2024 hielt sie zur Begründung Folgendes fest: «Der Bestand (welcher abgebrannt ist) wird soweit wie möglich wieder hergestellt. Die Breite des Stalls ist bedingt durch die Grösse der normierten Pferdebox.».