sie würden durch eine neue Konstruktion ersetzt. Es handelt sich beim Bauvorhaben um einen Abbruch und Neubau. Die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG findet daher keine Anwendung. Das Baureglement der Gemeinde Heimenhausen enthält auch keine weitergehende Regelung, die einen Wiederaufbau nach einem Brand zulassen würde. 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 3 N. 3 mit Hinweisen. 6 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 3 N. 3a und 3b. 7 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020,