sentliche Eingriffe in die Substanz und in die Grundstruktur einer Baute vorgenommen.8 Der Übergang von unter die Besitzstandsgarantie fallenden Umbauten und Erneuerungen zu den nicht darunterfallenden neubauähnlichen Umgestaltungen ist fliessend. Die Grenze dürfte dann nicht überschritten sein, wenn die Konstruktion des Gebäudes mit den Aussenmauern, den wesentlichen inneren Mauern und der Decken- und Dachkonstruktion mehrheitlich erhalten bleibt und auch die innere Einteilung der Baute nicht grundlegend verändert wird.9 Bleiben nach einem Abbruch nur die Bodenplatte eines Gebäudes und zwei Wände übrig, ist von einem Abbruch und Neubau auszugehen.10