Nicht darunter fallen Eingriffe in die Substanz und die Grundstruktur der Baute, wie z.B. das Herausbrechen tragender Wände, und auch nicht das Einrichten anderer oder zusätzlicher technischer Anlagen, die zu mehr Lärm führen. Umbauten sind Vorkehren, welche dazu dienen, eine bestehende Baute ohne Änderung des Gebäudevolumens zweckmässiger oder anders zu nutzen, z.B. durch Beseitigung von 4/8 BVD 110/2025/67