Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG umfasse auch die Befugnis, bestehende Bauten und Anlagen zeitgemäss zu erneuern und diese, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt werde, umzubauen oder zu erweitern. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass es sich beim Ersatzbau des Pferdestalls um einen kompletten Neubau handle und die Besitzstandsgarantie folglich nicht greifen würde, sei falsch. Auf dem Bildmaterial sei deutlich zu erkennen, dass der Dachstock und das Mauerwerk in einem schlechten Zustand seien und ersetzt werden müssten.