a) Es ist umstritten, ob das Bauvorhaben von der Besitzstandsgarantie profitieren kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei vorgesehen, den alten Stall komplett abzureissen und neu aufzubauen. Der Abbruch und Wiederaufbau einer Baute oder Anlage sowie deren neubauähnlichen Umgestaltung falle nicht unter die Besitzstandsgarantie von Art. 3 BauG und das Baureglement der Gemeinde Heimenhausen sehe keine weitergehenden Reglungen vor.