Dies allerdings nur um das Mass, um welches die Baute auf der Parzelle des Beschwerdeführers den Grenzabstand unterschreitet. Der Gebäudeabstand würde somit 4.00 m plus den Abstand der Baute des Beschwerdeführers von der gemeinsamen Grenze betragen. Im Ergebnis müsste eine neue Baute auf der Parzelle der Beschwerdegegnerschaft auch hinsichtlich des Gebäudeabstandes eine Distanz von 4.00 m zur Parzellengrenze wahren (der nicht durch ein Näherbaurecht unterschritten werden könnte). Das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerschaft wäre daher nur bewilligungsfähig, wenn es von der Besitzstandsgarantie profitiert oder eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könnte. 4. Besitzstand