Gebäude auf den Parzellen Heimenhausen Grundbuchblatt Nrn. J.________ und K.________ erstellt wurden und ob damals allenfalls ein Näherbaurecht erteilt wurden. Aber selbst wenn dem so wäre, hätte es mangels Eintrag im Grundbuch keine Wirkung zu Lasten des Beschwerdeführers, der die Liegenschaft erst 2017 erworben hat. Zudem müsste auch bei Vorhandensein eines Näherbaurechts ein Gebäudeabstand eingehalten werden. Dieser würde sich zwar aufgrund der Regelung in Art. 7 Abs. 3 GBR reduzieren. Dies allerdings nur um das Mass, um welches die Baute auf der Parzelle des Beschwerdeführers den Grenzabstand unterschreitet.