b) Gemäss Art. 6 Abs. 3 GBR können benachbarte Grundeigentümer die Grenzabstände untereinander mit Dienstbarkeiten oder schriftlicher Vereinbarung regeln. Sie können insbesondere den Bau an der Grenze und – innerhalb der zulässigen Gebäudelänge – den Zusammenbau an der Grenze gestatten (vgl. Art. 6 Abs. 4 GBR). Die Zustimmung muss ausdrücklich und unmissverständlich sein. Sie bindet einen Rechtsnachfolger nur, wenn eine entsprechende Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist.4 Zudem muss auch bei Vorliegen eines Näherbaurechts, sofern nicht der Zusammenbau vereinbart wurde, der Gebäudeabstand eingehalten werden (vgl. Fussnote 2 zu Art. 6 Abs. 3 GBR).