Das Baureglement der Gemeinde Heimenhausen sehe in Art. 6 Abs. 3 GBR sogar explizit vor, dass auch privatrechtliche Vereinbarungen über Näherbauten zulässig bzw. im öffentlichen Baurecht zu beachten seien. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorhandensein von vertraglichen Näherbaurechten. Er macht zudem geltend, ein allenfalls von seinen Rechtsvorgängern vereinbartes Näherbaurecht wäre für ihn mangels Eintrag im Grundbuch nicht verbindlich.