Seit Jahrzehnten stünden auf beiden benachbarten Parzellen Gebäude, welche die Grenz- und Gebäudeabstände nicht einhielten. Somit hätten sich die Eigentümer bzw. deren Rechtsvorgänger offenbar für die Bauten gegenseitig Näherbaurechte gewährt. Zudem komme Art. 7 Abs. 3 GBR zur Anwendung. 3. Näherbaurecht