c) Es ist unbestritten, dass für das Bauvorhaben ein kleiner Grenzabstand von 4.00 m gilt und das Bauvorhaben diesen Abstand nicht einhält. Ebenso unbestritten ist, dass grundsätzlich ein Gebäudeabstand von 8.00 m gelten würde (2x der kleine Grenzabstand von 4.00 m), der vorliegend nicht eingehalten ist. Allerdings ist die Beschwerdegegnerschaft der Auffassung, das Bauvorhaben profitiere von der Besitzstandsgarantie und es seien Näherbaurechte vorhanden. Seit Jahrzehnten stünden auf beiden benachbarten Parzellen Gebäude, welche die Grenz- und Gebäudeabstände nicht einhielten.