7.00 m und der kleine Grenzabstand 4.00 m (Art. 6 Abs. 1 GBR3 i.V.m Art. 4 Abs. 1 GBR). Neben dem Grenzabstand haben benachbarte Gebäude einen Gebäudeabstand einzuhalten. Dieser entspricht wenigstens der Summe der beiden benachbarten Grenzabstände (Art. 7 Abs. 2 GBR). Zwischen Bauten, die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften oder Ausnahmebewilligungen den Grenzabstand nicht einhalten, reduziert sich der Gebäudeabstand um das Mass der Unterschreitung des Grenzabstandes (Art. 7 Abs. 3 GBR).