Bereits bisher steht auf der Bauparzelle ein Ökonomiegebäude, das nahe an die Parzellengrenze des Grundstücks des Beschwerdeführers reicht. Gleichzeitig steht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ein Gebäude, das nur einen Abstand von rund 0.90 m zur Parzellengrenze einhält. b) Die Liegenschaften der Parteien, Heimenhausen Grundbuchblatt Nrn. J.________ und K.________, befinden sich beide in der Dorfzone. In dieser Zone beträgt der grosse Grenzabstand 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).