3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Baubewilligung vom 3. Mai 2025. Sie macht insbesondere geltend, dass aufgrund der bestehenden gegenseitigen Näherbaurechte sowie auch gestützt auf die Besitzstandsgarantie das Bauprojekt rechtmässig und bewilligungsfähig sei. Mit Stellungnahme vom 1. Juli 2024 [recte: 1. Juli 2025] beantragt die Gemeinde Heimenhausen, die Beschwerde sei abzuweisen. Sie macht geltend, die Voraussetzungen des Besitzstands seien gegeben.