1/8 BVD 110/2025/67 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 3. Mai 2025 und die Erteilung des Bauabschlags, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz. Er macht insbesondere geltend, dass der geplante Neubau des Pferdestalls die anwendbaren Grenz- und Gebäudeabstände nicht einhalte und die Vorinstanz zu Unrecht die Besitzstandsgarantie angewendet habe.