104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.11 Angemessen sind daher Parteikosten in der Höhe von CHF 3852.60 (Honorar CHF 3820.00, Auslagen CHF 32.60). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von CHF 3852.60 zu ersetzen. 7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 8 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG