Häufig wird daher in solchen Fällen eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit zu bejahen sein. Allerdings muss dies aufgrund einer Einzelfallbeurteilung anhand der konkreten Situation geprüft werden. Vorliegend werden alle vorgenommenen Arbeiten bzw. Änderungen (Isolierung innerhalb der bestehenden Gebäudehülle, Erweiterung des Wohnraums, Einbau des Reduits, Ersatz der bestehenden Türe) ausserhalb des Grenzabstands von 4.00 m zur Nachbarparzelle Niederhünigen Grundbuchblatt Nr. K.________ ausgeführt. Neue Fenster oder sonstige Öffnungen in der Ostfassade sind nicht geplant. Diese ausserhalb des Grenzabstandes liegenden Änderungen verstärken die Rechtswidrigkeit nicht.