Der Ausbau des Lagerraumes zu Wohnraum in einem Teilbereich des bestehenden Gebäudes stellt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine neubauähnliche Umgestaltung dar. Der Umbau beschränkte sich auf punktuelle Eingriffe in das bestehende Gebäude. Es handelt sich um einen Umbau im Sinne von Art. 3 BauG, der so weit zulässig ist, als dadurch die bestehende Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird. Wird Lagerraum in Wohnraum umgebaut, stellt dies grundsätzlich eine Intensivierung der Nutzung dar, welche mit neuen Immissionen (Licht-/Sichtimmissionen, allenfalls Lärm) einhergehen kann. Häufig wird daher in solchen Fällen eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit zu bejahen sein.