e) Der Beschwerdegegnerin wurde mit Bauentscheid vom 1. Juli 2022 der Einbau einer Wohnung im ehemals als Lagerfläche genutzten Obergeschoss des Gewerbegebäudes bewilligt. In den baubewilligten Plänen war an der östlichen Seite zwischen dem Wohnbereich und der Aussenhülle des Gewerbegebäudes auf einer Breite von 2.07 m ein Lagerraum vorgesehen, in welchem sich der Zugang zur bestehenden Aussentreppe befand. Bei der Ausführung wurde der Lagerraum nicht erstellt, sondern der Wohnraum bis zur Aussenhülle gezogen und ein (ausschliesslich aus der Wohnung zugängliches) Reduit in der nordöstlichen Ecke des Gebäudes erstellt.