allerdings nur geringfügig. Es ist unbestritten, dass das Gebäude Besitzstand geniesst. Bestritten ist, ob die Umnutzung von Lagerraum in Wohnraum von der Besitzstandsgarantie gedeckt ist. d) Gemäss der Besitzstandsgarantie nach Art. 3 Abs. 1 BauG werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird, auch umgebaut oder erweitert werden (Art. 3 Abs. 2 BauG).