Es komme auch nicht zu einer neubauähnlichen Umgestaltung, da die Nutzung als Wohnraum innerhalb der geltenden Nutzungszone zulässig sei. Die Umgestaltung beschränke sich auf punktuelle Eingriffe wie beispielsweise einzelne neue Fensteröffnungen in der Südfassade und bleibe in Bezug auf das gesamte Gebäudevolumen klar untergeordnet. Auch aus diesem Grund werde die Rechtswidrigkeit im Vergleich zum Vorzustand nicht verstärkt.