Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Beschwerdeführenden würden nicht behaupten, dass die Rechtswidrigkeit mit dem Einbau der Wohnung und der entsprechenden Umnutzung verstärkt werde. Auch sei aus objektivierter Sicht keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit erkennbar. Sämtliche baulichen Anpassungen und die Flächen, welche von der Umnutzung betroffen seien, würden sich ausserhalb des reglementarischen Grenzabstands von 4.00 m gegenüber den östlich gelegenen Parzellen befinden. Es komme auch nicht zu einer neubauähnlichen Umgestaltung, da die Nutzung als Wohnraum innerhalb der geltenden Nutzungszone zulässig sei.