b) Die Beschwerdegegnerin entgegnet, die bestehende Lagerhalle sei rechtskonform erstellt worden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass die damalige Baubewilligung materiell rechtswidrig gewesen wäre, was auch nicht behauptet werde. Die Lagerhalle falle unter den Schutz der Besitzstandsgarantie und die Nutzung zu Wohnzwecken bewege sich im Rahmend der zulässigen, zonenkonformen Nutzung gemäss Grundordnung.