Da es sich nicht mehr um eine Nutzung als Lagerhalle handle, greife die Besitzstandsgarantie nicht. Zudem handle es sich beim Einbau einer Wohnung in einem Teil der Lagerhalle um eine neubauähnliche Umgestaltung, im Rahmen welcher auch die Anpassung an das aktuell geltende Recht vorgenommen werden müssten. Es liege kein Näherbaurecht vor und eine Ausnahmebewilligung könne nicht erteilt werden.