Dem Bauentscheid sei in bösgläubiger Absicht nicht Folge geleistet worden und nach Intervention der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass der Wohnraum ohne entsprechende Baubewilligung erweitert worden sei. Dies habe zur Folge, dass der Grenzabstand zu den Parzellen Niederhünigen Grundbuchblatt Nrn. B.________ und K.________ nicht mehr eingehalten werde. Diese Umnutzung von Lager- zu Wohnzwecken sei nicht zulässig. Da es sich nicht mehr um eine Nutzung als Lagerhalle handle, greife die Besitzstandsgarantie nicht.