und K.________ durch die Verschiebung der Wohnung nach Westen eingehalten worden sei. Ihre in diesem Baubewilligungsverfahren geäusserten Bedenken, dass der Lagerraum, welcher zwischen der Wohnung und der östlichen Fassade teilweise im Grenzabstand zu den Nachbarsparzellen geplant worden sei, zweckentfremdet werde, sei von der Beschwerdegegnerin und von der Vorinstanz nicht gehört worden. Dem Bauentscheid sei in bösgläubiger Absicht nicht Folge geleistet worden und nach Intervention der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass der Wohnraum ohne entsprechende Baubewilligung erweitert worden sei.