c) Parteieingaben müssen eigenhändig oder durch eine zur Vertretung bevollmächtigte Person unterschrieben werden. Zur Prozessvertretung vor Verwaltungsjustizbehörden sind, mit Ausnahme hier nicht vorliegender Spezialfälle, nur Anwältinnen und Anwälte zugelassen, die nach der Anwaltsgesetzgebung zur Parteivertretung im Kanton Bern berechtigt sind (Art. 15 Abs. 4 VRPG3). Die Beschwerde vom 21. Mai 2025 wurde nicht von der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Parzelle Niederhünigen Grundbuchblatt Nr. K.________ unterzeichnet, sondern von einer von ihr bevollmächtigten Person, bei welcher es sich nicht um eine im Anwaltsregister einge-