2. Mit Schreiben vom 23. November 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz und teilte ihr mit, die Wohnung sei nicht gemäss den mit Bauentscheid vom 1. Juli 2022 bewilligten Plänen mit einem Lagerraum an der östlichen Seite realisiert worden, sondern bis zur östlichen Aussenwand hin. Nach der Durchführung der Bauabnahme reichte die Beschwerdegegnerin ein nachträgliches Projektänderungsgesuch ein für die Vergrösserung des Wohnraums zu Lasten des vorgesehenen Lagerraums bei gleichbleibender Gebäudehülle. Die Vorinstanz genehmigte die Projektänderung mit Entscheid vom 24. April 2025.