Der damalige Eigentümer der benachbarten Parzelle Niederhünigen Grundbuchblatt Nr. K.________ erhob dagegen Einsprache, da ein Teil des bestehenden Gebäudes den Grenzabstand gegenüber seinem östlich gelegenen Grundstück unterschreite. Während dem Baubewilligungsverfahren vor der Vorinstanz reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein. Die geplante Wohnung im Obergeschoss wurde verkleinert und sollte nicht mehr bis an die östliche Fassade des Gebäudes reichen, sondern um 2.07 m zurückversetzt von der Aussenwand realisiert werden. Der so entstehende Freiraum zwischen der geplanten Wohnung und der Aussenhülle des Gebäudes sollte wie bis anhin als Lager genutzt werden. Die Be-