c) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind lediglich dem Beschwerdegegner entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Als unterliegende Partei hat er jedoch keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Saanen vom 16. April 2025 wird aufgehoben. Dadurch ist die Beschwerde vom 12. Mai 2025 gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2025/62 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Die Sache wird zur Weiterbehandlung der Projektänderung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Saanen zurückgewiesen.