Als unterliegend gilt auch, wer den Einwänden der Behörde oder der Gegenpartei durch eine Projektänderung Rechnung trägt.19 Der Beschwerdegegner hat mit der Einreichung der Projektänderung dafür gesorgt, dass die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen und das Beschwerdeverfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird. Damit gilt der Beschwerdegegner als unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat. 17 Vgl. BGer 1C_363/2023 vom 9. Mai 2025 E. 4.1 und 1C_201/2022 vom 3. November 2023 E. 4.2, je mit weiteren